Zahnersatz und Steuer
" Die Selbstbeteiligung am Zahnersatz gilt als außergewöhnliche Belastung, wenn sie eine bestimmte Grenze überschreitet". Wo die Grenzen liegen, erfährt ein Patient in der Broschüre "Patienteninformation 5 -Zahnersatz und Steuer" (Quelle Patienteninformationsmaterial Schleswig-Holstein. Im Internet unter www.zahnaerztekammer-sh.de ist die individuelle Ermittlung des jährlichen steuerlichen Grenzbetrages möglich.
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen (Auszug SGBV)
1. Erwachsen
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird
auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil
der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt,
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird
2. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die
zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,
bleiben dabei außer Betracht, das gilt für Aufwendungen im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie Sonderausgaben abgezogen
werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,
können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1500 EUR
hat eine steuerliche Grenze von 180 EUR pro Jahr.
Überschreitet der Eigenteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen
aus Gold oder Keramik diese Summe, so kann er den Überschuss geltend
machen.